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   BPatG, 04.05.2018 - 29 W (pat) 46/15   

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BPatG, 04.05.2018 - 29 W (pat) 46/15 (https://dejure.org/2018,24369)
BPatG, Entscheidung vom 04.05.2018 - 29 W (pat) 46/15 (https://dejure.org/2018,24369)
BPatG, Entscheidung vom 04. Mai 2018 - 29 W (pat) 46/15 (https://dejure.org/2018,24369)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

    Auszug aus BPatG, 04.05.2018 - 29 W (pat) 46/15
    Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS).

    Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH a. a. O. Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; BGH GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; BGH a. a. O. Rn. 32 - AKADEMIKS).

    Für eine Behinderungsabsicht kann dabei vor allem sprechen, dass zwischen Markenanmelder und Drittem eine ersichtliche Wettbewerbssituation besteht und die Verhinderung oder auch nur Erschwerung der Benutzung der Marke durch den Dritten erkennbar zumindest ein wesentliches Motiv der Anmeldung darstellt, wobei es sich nicht um den einzigen Beweggrund handeln muss (vgl. BGH GRUR 1986, 74, 77 - Shamrock III; GRUR 1998, 1034, 1036 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621 - AKADEMIKS, GRUR 2008, 917 - EROS; BPatG GRUR 2006, 1032, 1034 - E 2).

    Umgekehrt steht eine Benutzungsabsicht der Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung jedoch nicht von vorneherein entgegen, da diese eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles erfordert und die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, nicht der einzige Beweggrund der Markenanmeldung sein muss; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv ist (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Auszug aus BPatG, 04.05.2018 - 29 W (pat) 46/15
    und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS).

    Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS).

    Für eine Behinderungsabsicht kann dabei vor allem sprechen, dass zwischen Markenanmelder und Drittem eine ersichtliche Wettbewerbssituation besteht und die Verhinderung oder auch nur Erschwerung der Benutzung der Marke durch den Dritten erkennbar zumindest ein wesentliches Motiv der Anmeldung darstellt, wobei es sich nicht um den einzigen Beweggrund handeln muss (vgl. BGH GRUR 1986, 74, 77 - Shamrock III; GRUR 1998, 1034, 1036 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621 - AKADEMIKS, GRUR 2008, 917 - EROS; BPatG GRUR 2006, 1032, 1034 - E 2).

    Umgekehrt steht eine Benutzungsabsicht der Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung jedoch nicht von vorneherein entgegen, da diese eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles erfordert und die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, nicht der einzige Beweggrund der Markenanmeldung sein muss; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv ist (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BPatG, 04.05.2018 - 29 W (pat) 46/15
    Die rechtliche Beurteilung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, hat dabei umfassend und unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu erfolgen (EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 37, 51-53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH a. a. O. - lvadal).

    Zwar ist regelmäßig von einer bösgläubigen Markenanmeldung auszugehen, wenn der Markeninhaber die Anmeldung ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt des Antragstellers zu verhindern, ohne seinerseits die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH GRUR 2016, 378 Rn. 17 - Liquidrom; BGH GRUR 2001, 160 - Classe E).

  • BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14

    Markenrecht: Vorwurf einer böswilligen Markenanmeldung - Glückspilz

    Auszug aus BPatG, 04.05.2018 - 29 W (pat) 46/15
    Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist dann auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 - Glückspilz; GRUR 2016, 482 Rn. 16 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 ff. - lvadal).

    Zwar ist regelmäßig von einer bösgläubigen Markenanmeldung auszugehen, wenn der Markeninhaber die Anmeldung ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt des Antragstellers zu verhindern, ohne seinerseits die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH GRUR 2016, 378 Rn. 17 - Liquidrom; BGH GRUR 2001, 160 - Classe E).

  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus BPatG, 04.05.2018 - 29 W (pat) 46/15
    und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS).

    Für eine Behinderungsabsicht kann dabei vor allem sprechen, dass zwischen Markenanmelder und Drittem eine ersichtliche Wettbewerbssituation besteht und die Verhinderung oder auch nur Erschwerung der Benutzung der Marke durch den Dritten erkennbar zumindest ein wesentliches Motiv der Anmeldung darstellt, wobei es sich nicht um den einzigen Beweggrund handeln muss (vgl. BGH GRUR 1986, 74, 77 - Shamrock III; GRUR 1998, 1034, 1036 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621 - AKADEMIKS, GRUR 2008, 917 - EROS; BPatG GRUR 2006, 1032, 1034 - E 2).

  • BGH, 19.02.1998 - I ZR 138/95

    "Makalu"; Sittenwidrigkeit des Erwerbs einer Marke

    Auszug aus BPatG, 04.05.2018 - 29 W (pat) 46/15
    und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS).

    Für eine Behinderungsabsicht kann dabei vor allem sprechen, dass zwischen Markenanmelder und Drittem eine ersichtliche Wettbewerbssituation besteht und die Verhinderung oder auch nur Erschwerung der Benutzung der Marke durch den Dritten erkennbar zumindest ein wesentliches Motiv der Anmeldung darstellt, wobei es sich nicht um den einzigen Beweggrund handeln muss (vgl. BGH GRUR 1986, 74, 77 - Shamrock III; GRUR 1998, 1034, 1036 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621 - AKADEMIKS, GRUR 2008, 917 - EROS; BPatG GRUR 2006, 1032, 1034 - E 2).

  • BGH, 15.10.2015 - I ZB 44/14

    Markenrecht: Anforderungen an den für die Löschung wegen bösgläubiger

    Auszug aus BPatG, 04.05.2018 - 29 W (pat) 46/15
    Zwar ist regelmäßig von einer bösgläubigen Markenanmeldung auszugehen, wenn der Markeninhaber die Anmeldung ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt des Antragstellers zu verhindern, ohne seinerseits die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH GRUR 2016, 378 Rn. 17 - Liquidrom; BGH GRUR 2001, 160 - Classe E).
  • OLG Düsseldorf, 29.07.2011 - 15 U 107/11

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Behauptung, der

    Auszug aus BPatG, 04.05.2018 - 29 W (pat) 46/15
    Gelingt eine solche Regelung nicht, bleibt (nur) die Möglichkeit der Durchsetzung angeblicher Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf Urteil vom 29.07.2011, I-15 U 107/11-, juris).
  • BPatG, 08.07.2011 - 29 W (pat) 30/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Kaupmann" - räumlich

    Auszug aus BPatG, 04.05.2018 - 29 W (pat) 46/15
    Aus Sicht des Senats unterlag die Beschwerdeführerin zum Anmeldezeitpunkt aber jedenfalls keinem die Bösgläubigkeit ausschließenden entschuldbaren Rechtsirrtum (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 08.07.2011, 29 W (pat) 30/10 - Kaupmann).
  • BPatG, 09.02.2012 - 30 W (pat) 94/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gesundo/BIG gesund" - Widerspruch aus einer

    Auszug aus BPatG, 04.05.2018 - 29 W (pat) 46/15
    Die Kostenentscheidung der Markenabteilung 3.4 unterliegt in vollem Umfang, nicht nur hinsichtlich der pflichtgemäßen Ermessensausübung der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker/ Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 71 Rn. 10; BPatG, Beschluss vom 09.02.2012, 30 W (pat) 94/11).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 8/06

    Ivadal

  • BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14

    Fünf-Streifen-Schuh - Markenrechtliches Löschungsverfahren: Erfordernis der

  • OLG Karlsruhe, 07.10.2015 - 6 U 7/14

    Abdichtsystem - Patentverletzungsverfahren: Anspruch auf Rückruf

  • BPatG, 15.11.2017 - 29 W (pat) 16/14

    10 AZR 63/14

  • BGH, 10.10.1985 - I ZR 135/83

    "Shamrock III"; Löschung eines Warenzeichens wegen sittenwidriger Behinderung;

  • BPatG, 15.02.2006 - 29 W (pat) 341/00
  • BPatG, 06.07.2010 - 27 W (pat) 213/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Physio-Fit" - zur

  • BPatG, 01.02.1999 - 30 W (pat) 181/98

    Markenrechtliches Löschungsverfahren: Rechtsmissbrauch - Berufung auf Geltung

  • BPatG, 13.02.2009 - 27 W (pat) 5/08
  • BPatG, 09.03.2022 - 29 W (pat) 35/20
    Eine Vollbeendigung der GbR tritt erst mit Abschluss der Liquidation ein (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 04.05.2018, 29 W (pat) 46/15 - NETZWERK JOKER).
  • BPatG, 03.06.2020 - 29 W (pat) 46/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "ALPHA PLUS PROFILE" - zur

    So wird sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Markeninhabers häufig erst aus einer späteren Rechtsausübung ergeben, die zwar als solche den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht erfüllt, aber im Einzelfall erst den erforderlichen Schluss auf eine bereits zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht mit der erforderlichen Sicherheit erlaubt (vgl. BGH a. a. O. Rn. 14 - Glückspilz; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Beschluss vom 04.05.2018, 29 W (pat) 46/15 - NETZWERK JOKER; Ströbele in Ströbele/Hacker/ Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 912).
  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMoon/yogiMoon" - Zahlung einer Beschwerdegebühr

    aaa) Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem Beschluss der Markenstelle gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG, keinem der Verfahrensbeteiligten Kosten aufzuerlegen oder zu erstatten, um die Ermessensentscheidung einer Verwaltungsbehörde handelt, die aufgrund des Rechtsgedankens des § 114 VwGO auf Ermessensfehler überprüft werden darf (BPatGE 34, 99, 103 ff. - WMB; 40, 229, 231 - LATOUR Nomen est Omen; 29 W (pat) 97/03 - SYLT/SYLT; 33 W (pat) 74/06 - NetBank netgic; HK-MarkenR/Fuchs-Wissemann, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 10; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 4; v. Schultz/Donle, MarkenR, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 8), oder ob sie wegen des justizförmigen Verfahrens vor dem DPMA in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar ist (BPatG BlPMZ 1962, 46; BPatGE 10, 311, 312 - Choko Flakes/CHOCO-WACH; 46, 71, 73 - Token & Medaillen Manager; 25 W (pat) 4/01 - TACO BELL; 30 W (pat) 20/08 - Signalblau und Silber; 30 W (pat) 94/11 - Gesundo/BIG gesund; 29 W (pat) 46/15 - NETZ- WERK JOKER; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 5, Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 71 Rdnr. 10; Kirchner, Mitt.
  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 534/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMerino/yogiMerino" - Zahlung einer

    aaa) Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem Beschluss der Markenstelle gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG, keinem der Verfahrensbeteiligten Kosten aufzuerlegen oder zu erstatten, um die Ermessensentscheidung einer Verwaltungsbehörde handelt, die aufgrund des Rechtsgedankens des § 114 VwGO auf Ermessensfehler überprüft werden darf (BPatGE 34, 99, 103 ff. - WMB; 40, 229, 231 - LATOUR Nomen est Omen; 29 W (pat) 97/03 - SYLT/SYLT; 33 W (pat) 74/06 - NetBank netgic; HK-MarkenR/Fuchs-Wissemann, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 10; Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 4; v. Schultz/Donle, MarkenR, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 8), oder ob sie wegen des justizförmigen Verfahrens vor dem DPMA in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar ist (BPatG BlPMZ 1962, 46; BPatGE 10, 311, 312 - Choko Flakes/CHOCO-WACH; 46, 71, 73 - Token & Medaillen Manager; 25 W (pat) 4/01 - TACO BELL; 30 W (pat) 20/08 - Signalblau und Silber; 30 W (pat) 94/11 - Gesundo/BIG gesund; 29 W (pat) 46/15 - NETZWERK JOKER; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 5, Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 71 Rdnr. 10; Kirchner, Mitt.
  • BPatG, 07.09.2021 - 25 W (pat) 9/20

    Markenbeschwerdeverfahren - Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens

    c) Ob vorliegend auch der Löschungsgrund der bösgläubigen Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG n. F. zu bejahen ist, bei dem eine Kostenauferlegung grundsätzlich veranlasst ist (vgl. BPatG 29 W (pat) 46/15 - Netzwerk Joker; 25 W (pat) 77/17 - Horse Kick; die Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich), kann im Ergebnis als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
  • BPatG, 16.06.2020 - 29 W (pat) 33/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "FIRMAMENT BERLIN/Firmament Berlin

    Die Kostenentscheidung der Markenstelle ist einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch den Senat zugänglich (vgl. BPatG, Beschluss vom 04.05.2018, 29 W (pat) 46/15 Rn. 45 - Netzwerk Joker; Beschluss vom 10.08.2010, 33 W (pat) 9/09 - IGEL PLUS/PLUS; Büscher in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2015, § 63 Rn. 5; Knoll in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 10).
  • BPatG, 16.06.2020 - 29 W (pat) 34/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "FIRMAMENT BERLIN RENAISSANCE/Firmament Berlin

    Die Kostenentscheidung der Markenstelle ist einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch den Senat zugänglich (vgl. BPatG, Beschluss vom 04.05.2018, 29 W (pat) 46/15 Rn. 45 - Netzwerk Joker; Beschluss vom 10.08.2010, 33 W (pat) 9/09 - IGEL PLUS/PLUS; Büscher in: Büscher/Dittmer/Schiwy,.
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